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§ 1 Geltungsbereich der AGB / Vertragsabschluss
/ Abwehrklausel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Verträge
dieser Art (Bereitstellung von Containern und Entsorgung der Abfälle) in der
jeweiligen Fassung bei Abschluss des Vertrages.
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma KATI GmbH (nachfolgend Unternehmer genannt) geschlossen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande.
Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges zur
Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die
vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 9 Tagen und die Abfuhr des gefüllten
Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer
bestimmten Abladestelle.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage
oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn,
der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der
Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber
verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf
Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen
bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu
befolgen.
Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur
Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine
Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn Sie von ihm in Textform bestätigt wurden. Die mündliche Zusage gilt nur, wenn diese durch eine vertretungsbefugte Person des Unternehmers (Geschäftsführer/Prokurist) erteilt wurde.
Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis
zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als
unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche
gegen den Unternehmer.
Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die
Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container
bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz
zu sorgen.
Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den erforderlichen LKW
geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann
geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das befahren mit schweren
LKW geeignet ist.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des
Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder
Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
Bei Abholung der Container hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass
der/die Container frei zugänglich ist/sind. Leerfahrten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
§ 5 Sicherung des Containers
Der Unternehmer stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des
Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des
Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die
erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung
ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber erforderliche
behördliche Erlaubnisse/ Genehmigungen einzuhalten, es sei denn, der
Unternehmer verfügt bereits über die Genehmigungen. Er hat gegebenenfalls den
Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Beladung der Container und ggf. LKW
Alle Containergrößen verfügen über eine Mindestabrechnung, welche bei
Überschreitung cbm-genau abgerechnet wird.
Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des
zulässigen Höchstgewichtes/-volumens beladen werden. Für Kosten und Schäden,
die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der
Auftraggeber.
In die Container dürfen nur die bei Auftragerteilung genannten Abfallarten
eingefüllt werden.
Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den
Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu
deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich
nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch
einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat
der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
Nur mit schriftlicher Zustimmung des
Unternehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“
in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der
„Bestimmungsverordnung für Abfälle“ aufgelisteten Gruppen.
Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der vorstehenden
Beladungsvorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 7 Schadenersatz, Haftung
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur
Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn an der Entstehung
des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht
festgestellt werden kann, es sei denn, der Auftraggeber beweist das Gegenteil.
Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der
Zustellung oder Abholung der Container oder Abfälle entstehen, haftet der
Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach
Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder
ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das
Personal des Unternehmers.
Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen
entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach
Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher
Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz
oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die
Verjährungsfrist drei Jahre.
Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen
Entsorgung oder Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes
an den Unternehmer.
§ 8 Entgelte
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des
Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei
Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der
Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen.
Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt
diese bei allen Containern 9 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container
nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der
Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die 9 Tage Mietzeit hinaus
bis zur tatsächlichen Abholung bzw. Rückgabe des Containers eine Miete von 3,00
Euro Netto/ Tag zu berechnen.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z. B. Deponie-, Sortier-,
Verwertungskosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen
und Erlaubnisse entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten.
Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist
zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnungen / Aufrechnung
Zahlungen von Rechnungen des Unternehmens sind ausschließlich an die in der
Rechnung aufgegebenen Kontodaten zu tätigen. Die Zahlung der Rechnung soll
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang erfolgen. Zahlungsverzug
tritt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach
Gesetz vorher eingetreten ist. Bei einem Vertrag mit einem Unternehmer beträgt
der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei einem Vertrag mit
einem Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden
Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung
darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des
voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den
angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag
fristlos kündigen und Containergestellungen ablehnen.
§ 10 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des
Unternehmens (des Unternehmers), soweit der Anspruchsteller oder der
Anspruchnehmer (Auftraggeber) Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere
Niederlassungen, so ist der Gerichtstand der Ort derjenigen Niederlassung, an
die der Auftrag gerichtet war.
§ 11 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart sind.
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen
bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der
unwirksamen Teile Regelungen zu treffen,
die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.